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GPSR-Checkliste für Kinderwagen und Buggys
10 Anforderungen gelten für Kinderwagen und Buggys immer. 5 weitere hängen vom Produkt ab — beantworten Sie die Fragen unten, um zu sehen, welche für Ihres gelten.
Gilt immer
- Verfahren zur Unfallmeldung GPSR Art. 20
- Allgemeine Produktbeschreibung und sicherheitsrelevante Eigenschaften GPSR Art. 9 Abs. 2 Buchst. a
- Interne Risikoanalyse GPSR Art. 9 Abs. 2 und Abs. 2 Buchst. b
- Name, Postanschrift und E-Mail des Herstellers GPSR Art. 9 Abs. 6
- Produktidentifizierung (Typen-, Chargen- oder Seriennummer) GPSR Art. 9 Abs. 5
- Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Zielmarkts GPSR Art. 9 Abs. 7
- Prüfbericht EN 1888-1 GPSR Art. 8 (europäische Norm, nicht nach Art. 7 zitiert)
- PAK-Prüfbericht für Griffe und Gummiteile REACH Anhang XVII Eintrag 50 Nr. 5
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen GPSR Art. 9 Abs. 7; EN 1888-1 (Sicherheitsinformationen)
- Prüfung: keine CE-Kennzeichnung VO (EG) Nr. 765/2008 Art. 30 Abs. 2
Hängt vom Produkt ab
- Wirtschaftsakteur in der EU — Gilt, wenn “Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU?” Ja
- Produktangebot mit Pflichtangaben — Gilt, wenn “Wird das Produkt über einen Onlineshop oder Marktplatz (z. B. Amazon) verkauft?” Ja
- Prüfbericht EN 1888-2 — Gilt, wenn “Ist der Sitz für Kinder über 15 kg bestimmt?” Ja
- Prüfbericht EN 1466 (Tragetasche) — Gilt, wenn “Ist eine Tragetasche enthalten?” Ja
- Phthalat-Prüfbericht für weichgemachtes Material — Gilt, wenn “Hat der Kinderwagen weichgemachte Teile (z. B. ein PVC-Regenverdeck)?” Ja
Von Sachverständigen geprüft. Regelwerk Version 2, zuletzt geprüft am 2026-10-10. Diese Seite hilft, Lücken zu finden, und ersetzt keine Bewertung durch Sachverständige oder ein Prüflabor.