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Technische Dokumentation für Kinderwagen und Buggys nach GPSR — Vorlage und Anforderungen
Kinderwagen fallen unter keine CE-Rechtsvorschrift, daher gilt die GPSR vollständig. Der Hersteller muss eine eigene Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen — und da EN 1888 nicht im Amtsblatt zitiert ist, ist der Prüfbericht ein Nachweis, aber keine Sicherheitsvermutung.
Welche Regeln gelten?
Es gelten keine CE-Harmonisierungsrechtsvorschriften — die GPSR gilt vollständig, einschließlich interner Risikoanalyse und technischer Unterlagen des Herstellers (Art. 9). Das Produkt darf keine CE-Kennzeichnung tragen. EN 1888 ist nicht im Amtsblatt gelistet und begründet daher keine Vermutung, ist aber die etablierte Grundlage der Sicherheitsbewertung (Art. 8). EN 1466 für Tragetaschen ist gelistet.
| Rechtsvorschrift | Rolle |
|---|---|
| (EG) Nr. 1907/2006 REACH — Anhang XVII (Beschränkungen) | PAK, Phthalate |
| (EG) Nr. 765/2008 Verordnung über Akkreditierung und CE-Kennzeichnung | Keine CE-Kennzeichnung |
| (EU) 2023/988 Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) | Primäre Rechtsvorschrift |
| (EU) 2026/901 Durchführungsbeschluss über europäische Normen nach der GPSR | Liste der Normen mit Vermutungswirkung |
Normen
- EN 1466:2014 — Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Tragetaschen und StänderIn (EU) 2026/901 gelistet (Vermutung nach GPSR Art. 7), einschl. EN 1466:2014/AC:2015.
- EN 1888-1:2018 — Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Transportmittel auf Rädern für Kinder (Kinderwagen und Buggys)Nicht in (EU) 2026/901 gelistet — keine Konformitätsvermutung, aber etablierte Grundlage der Sicherheitsbewertung nach GPSR Art. 8. Aktuelle Ausgabe prüfen.
- EN 1888-2:2018 — Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Buggys für Kinder über 15 kgNicht in (EU) 2026/901 gelistet. Aktuelle Ausgabe prüfen.
Vorlage: Was die technische Dokumentation enthalten muss
Diese Struktur entspricht der technischen Dokumentation, die das Tool erstellt. Anforderungen, die nur für manche Produkte gelten, zeigen ihre Bedingung.
Produktangaben und Wirtschaftsakteure
- Wirtschaftsakteur in der EUKritisch
Das Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur dafür verantwortlich ist. Name und Kontaktdaten müssen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einem Begleitdokument stehen.
GPSR Art. 16 Abs. 1 / VO (EU) 2019/1020 Art. 4 · Angabe · Gilt, wenn “Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU?” Ja
- Allgemeine Produktbeschreibung und sicherheitsrelevante EigenschaftenKritisch
Die technischen Unterlagen müssen eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Sicherheitsbewertung wesentlichen Eigenschaften enthalten.
GPSR Art. 9 Abs. 2 Buchst. a · Angabe
- Name, Postanschrift und E-Mail des HerstellersKritisch
Name, eingetragener Handelsname oder Marke, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers müssen auf dem Produkt oder, falls nicht möglich, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument angegeben sein.
GPSR Art. 9 Abs. 6 · Angabe
Risikoanalyse und Bewertungen
- Interne RisikoanalyseKritisch
Vor dem Inverkehrbringen muss der Hersteller eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen, die mögliche Risiken und die gewählten Lösungen einschließlich Prüfergebnissen analysieren.
GPSR Art. 9 Abs. 2 und Abs. 2 Buchst. b · Dokument
Prüfberichte und Zertifikate
- Prüfbericht EN 1888-1Kritisch
Zeigt u. a. Standsicherheit, Bremsen, Verriegelungen, Festigkeit und Schutz vor Quetschungen und Stürzen. Die Norm ist nicht im Amtsblatt gelistet und begründet daher keine Vermutung, ist aber die etablierte Grundlage der Sicherheitsbewertung.
GPSR Art. 8 (europäische Norm, nicht nach Art. 7 zitiert) · Prüfbericht / Zertifikat
- Prüfbericht EN 1888-2Kritisch
Anforderungen an Buggys für Kinder mit mehr als 15 kg. Nicht im Amtsblatt gelistet.
GPSR Art. 8 · Prüfbericht / Zertifikat · Gilt, wenn “Ist der Sitz für Kinder über 15 kg bestimmt?” Ja
- Prüfbericht EN 1466 (Tragetasche)Wichtig
Anforderungen an Standsicherheit, Griffe und Festigkeit der Tragetasche. EN 1466:2014 ist im Amtsblatt gelistet und begründet für die abgedeckten Risiken eine Vermutung der Konformität mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung.
GPSR Art. 7 Abs. 1; (EU) 2026/901 Anhang I Nr. 15 · Prüfbericht / Zertifikat · Gilt, wenn “Ist eine Tragetasche enthalten?” Ja
- PAK-Prüfbericht für Griffe und GummiteileWichtig
Gummi- und Kunststoffteile mit direktem und längerem oder wiederholtem Hautkontakt, etwa Griffe und Schutzbügel, dürfen nicht mehr als 1 mg/kg eines gelisteten PAK enthalten.
REACH Anhang XVII Eintrag 50 Nr. 5 · Prüfbericht / Zertifikat
- Phthalat-Prüfbericht für weichgemachtes MaterialWichtig
Weichgemachtes Material in Erzeugnissen darf einzeln oder zusammen nicht mehr als 0,1 Gewichtsprozent DEHP, DBP, BBP oder DIBP enthalten.
REACH Anhang XVII Eintrag 51 · Prüfbericht / Zertifikat · Gilt, wenn “Hat der Kinderwagen weichgemachte Teile (z. B. ein PVC-Regenverdeck)?” Ja
Erklärungen, Anleitungen und Verfahren
- Produktangebot mit PflichtangabenWichtig
Das Angebot muss deutlich zeigen: Name, Post- und E-Mail-Adresse des Herstellers; die verantwortliche Person in der EU, falls der Hersteller außerhalb der EU sitzt; ein Bild und die Identifizierung des Produkts (Typ und sonstige Kennung); sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache.
GPSR Art. 19 · Dokument · Gilt, wenn “Wird das Produkt über einen Onlineshop oder Marktplatz (z. B. Amazon) verkauft?” Ja
- Verfahren zur UnfallmeldungGering
Der Hersteller muss sicherstellen, dass durch das Produkt verursachte Unfälle unverzüglich über das Safety Business Gateway der zuständigen Behörde gemeldet werden.
GPSR Art. 20 · Dokument
- Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in der Sprache des ZielmarktsWichtig
Dem Produkt müssen klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache beiliegen, die der Mitgliedstaat der Bereitstellung festlegt.
GPSR Art. 9 Abs. 7 · Dokument
Kennzeichnung und Warnhinweise
- Produktidentifizierung (Typen-, Chargen- oder Seriennummer)Wichtig
Das Produkt muss eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen, das für Verbraucher leicht sichtbar und lesbar ist — oder, wenn die Größe dies nicht zulässt, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument.
GPSR Art. 9 Abs. 5 · Kennzeichnung
- Warnhinweise und SicherheitsinformationenKritisch
Warnhinweise auf dem Produkt und in der Gebrauchsanleitung, u. a. dass das Kind nie unbeaufsichtigt bleiben darf, dass Verriegelungen vor Gebrauch eingerastet sein müssen, dass der Gurt zu benutzen ist und dass Lasten am Schiebebügel die Standsicherheit beeinträchtigen. EN 1888-1 gibt den Wortlaut vor.
GPSR Art. 9 Abs. 7; EN 1888-1 (Sicherheitsinformationen) · Kennzeichnung
- Prüfung: keine CE-KennzeichnungGering
Die CE-Kennzeichnung darf nur angebracht werden, wenn Harmonisierungsrechtsvorschriften dies vorsehen. Kinderwagen fallen nicht darunter, daher muss eine CE-Kennzeichnung auf Produkt oder Verpackung entfernt werden.
VO (EG) Nr. 765/2008 Art. 30 Abs. 2 · Kennzeichnung
Von Sachverständigen geprüft. Regelwerk Version 2, zuletzt geprüft am 2026-10-10. Diese Seite hilft, Lücken zu finden, und ersetzt keine Bewertung durch Sachverständige oder ein Prüflabor.