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Technische Dokumentation für Fahrradhelme nach GPSR — Vorlage und Anforderungen
Fahrradhelme sind persönliche Schutzausrüstung der Kategorie II. Das bedeutet EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle, eine höchstens fünf Jahre gültige Bescheinigung und Prüfung nach EN 1078 — zusätzlich zu Gebrauchsanleitung, EU-Konformitätserklärung und Kennzeichnung.
Welche Regeln gelten?
Die PSA-Verordnung (Kategorie II) regelt Sicherheitsanforderungen, EU-Baumusterprüfung, technische Unterlagen und CE-Kennzeichnung. Die GPSR deckt ab, was die Verordnung nicht regelt — vor allem die Regeln für den Online-Verkauf (Art. 19) und die Unfallmeldung (Art. 20).
| Rechtsvorschrift | Rolle |
|---|---|
| (EU) 2016/425 PSA-Verordnung (persönliche Schutzausrüstung) | Primäre Rechtsvorschrift |
| (EU) 2019/1020 Marktüberwachungsverordnung | Art. 4: Wirtschaftsakteur in der EU |
| (EU) 2023/988 Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) | Art. 19–20: Online-Verkauf und Unfälle |
Normen
- EN 1078:2012+A1:2012 — Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und RollschuhenHarmonisiert unter (EU) 2016/425 durch Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941. Für Kleinkinderhelme gilt EN 1080:2013.
Vorlage: Was die technische Dokumentation enthalten muss
Diese Struktur entspricht der technischen Dokumentation, die das Tool erstellt. Anforderungen, die nur für manche Produkte gelten, zeigen ihre Bedingung.
Produktangaben und Wirtschaftsakteure
- Wirtschaftsakteur in der EUKritisch
Das Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur dafür verantwortlich ist. Name und Kontaktdaten müssen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einem Begleitdokument stehen.
GPSR Art. 16 Abs. 1 / VO (EU) 2019/1020 Art. 4 · Angabe · Gilt, wenn “Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU?” Ja
- Beschreibung des Helms und seines VerwendungszwecksKritisch
Die technischen Unterlagen müssen eine vollständige Beschreibung der PSA und ihres Verwendungszwecks enthalten.
(EU) 2016/425 Anhang III Buchst. a · Angabe
- Name und Postanschrift des HerstellersKritisch
Name, eingetragener Handelsname oder Marke und Postanschrift des Herstellers müssen auf dem Helm oder, falls nicht möglich, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument angegeben sein.
(EU) 2016/425 Art. 8 Abs. 6 · Angabe
Risikoanalyse und Bewertungen
- RisikobewertungKritisch
Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Risiken enthalten, gegen die der Helm schützen soll.
(EU) 2016/425 Anhang III Buchst. b · Dokument
Prüfberichte und Zertifikate
- EU-Baumusterprüfbescheinigung einer notifizierten Stelle (Modul B)Kritisch
Kategorie II erfordert eine EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle, gefolgt von der Konformität mit dem Baumuster. Eine neu ausgestellte oder erneuerte Bescheinigung gilt höchstens fünf Jahre.
(EU) 2016/425 Art. 19 Buchst. b, Anhang V Nr. 6.1 · Prüfbericht / Zertifikat
- Prüfbericht EN 1078Kritisch
Zeigt Stoßdämpfung, Festigkeit und Wirksamkeit des Kinnriemensystems sowie das Sichtfeld. EN 1078:2012+A1:2012 ist unter der PSA-Verordnung harmonisiert.
(EU) 2016/425 Art. 14; Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941 · Prüfbericht / Zertifikat
Erklärungen, Anleitungen und Verfahren
- Produktangebot mit PflichtangabenWichtig
Das Angebot muss deutlich zeigen: Name, Post- und E-Mail-Adresse des Herstellers; die verantwortliche Person in der EU, falls der Hersteller außerhalb der EU sitzt; ein Bild und die Identifizierung des Produkts (Typ und sonstige Kennung); sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache.
GPSR Art. 19 · Dokument · Gilt, wenn “Wird das Produkt über einen Onlineshop oder Marktplatz (z. B. Amazon) verkauft?” Ja
- Verfahren zur UnfallmeldungGering
Der Hersteller muss sicherstellen, dass durch das Produkt verursachte Unfälle unverzüglich über das Safety Business Gateway der zuständigen Behörde gemeldet werden.
GPSR Art. 20 · Dokument
- Konformität mit dem Baumuster — interne Fertigungskontrolle (Modul C)Wichtig
Unterlagen, die zeigen, dass die Fertigung die Übereinstimmung der Helme mit dem geprüften Baumuster sicherstellt.
(EU) 2016/425 Art. 19 Buchst. b, Anhang VI · Dokument
- Gebrauchsanleitung nach Anhang II Nr. 1.4Kritisch
Dem Helm müssen die Anweisungen und Informationen nach Anhang II Nr. 1.4 beiliegen, u. a. Name und Anschrift des Herstellers, Lagerung, Reinigung, Lebensdauer, Schutzniveau, Name und Kennnummer der notifizierten Stelle sowie die Internetadresse der EU-Konformitätserklärung.
(EU) 2016/425 Art. 8 Abs. 7, Anhang II Nr. 1.4 · Dokument
- EU-KonformitätserklärungKritisch
Unterzeichnete Erklärung nach der Struktur von Anhang IX. Muss dem Helm beiliegen oder unter einer in der Anleitung angegebenen Internetadresse verfügbar sein.
(EU) 2016/425 Art. 15, Anhang IX · Dokument
Kennzeichnung und Warnhinweise
- CE-KennzeichnungKritisch
Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht werden. Bei Kategorie II folgt keine Kennnummer einer notifizierten Stelle.
(EU) 2016/425 Art. 17 · Kennzeichnung
- Produktidentifizierung (Typen-, Chargen- oder Seriennummer)Wichtig
Der Helm muss eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen.
(EU) 2016/425 Art. 8 Abs. 5 · Kennzeichnung
- Kennzeichnung nach EN 1078Wichtig
Der Helm muss u. a. mit der Nummer der Norm, Hersteller, Modell, Größe oder Größenbereich, Gewicht sowie Herstellungsjahr und -quartal gekennzeichnet sein.
EN 1078:2012+A1:2012 (Kennzeichnung) · Kennzeichnung
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