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Technische Dokumentation für Spielzeug nach GPSR — Vorlage und Anforderungen

Spielzeug gehört zu den am strengsten überwachten Produktgruppen in der EU. Die technischen Unterlagen müssen eine Sicherheitsbewertung, Prüfberichte nach EN 71 und eine EU-Konformitätserklärung enthalten — und die Anforderungen hängen von Altersgruppe, Kleinteilen und elektrischen Funktionen ab.

Welche Regeln gelten?

Die Spielzeugrichtlinie regelt Sicherheitsanforderungen, technische Unterlagen und CE-Kennzeichnung. Die GPSR deckt ab, was die Richtlinie nicht regelt — vor allem die Regeln für den Online-Verkauf (Art. 19) und die Unfallmeldung (Art. 20). Ab 1. August 2030 wird die Richtlinie durch die Verordnung (EU) 2025/2509 ersetzt.

RechtsvorschriftRolle
(EG) Nr. 1907/2006
REACH — Anhang XVII (Beschränkungen)
Phthalate, PAK
(EU) 2019/1020
Marktüberwachungsverordnung
Art. 4: Wirtschaftsakteur in der EU
(EU) 2023/988
Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR)
Art. 19–20: Online-Verkauf und Unfälle
(EU) 2025/2509
Spielzeugverordnung (neu)
Ersetzt die Richtlinie ab 1. August 2030
2009/48/EG
Spielzeugrichtlinie
Primäre Rechtsvorschrift

Normen

  • EN 71-1:2014+A1:2018 — Sicherheit von Spielzeug — Mechanische und physikalische Eigenschaften
    Harmonisiert unter 2009/48/EG.
  • EN 71-2:2020 — Sicherheit von Spielzeug — Entflammbarkeit
    Harmonisiert unter 2009/48/EG.
  • EN 71-3:2019+A1:2021 — Sicherheit von Spielzeug — Migration bestimmter Elemente
    EN 71-3:2019+A2:2024 ist veröffentlicht; prüfen Sie, ob sie im Amtsblatt zitiert wurde, bevor Sie sie als harmonisiert angeben.
  • EN IEC 62115:2020+A11:2020 — Elektrisches Spielzeug — Sicherheit
    Harmonisiert unter 2009/48/EG.

Vorlage: Was die technische Dokumentation enthalten muss

Diese Struktur entspricht der technischen Dokumentation, die das Tool erstellt. Anforderungen, die nur für manche Produkte gelten, zeigen ihre Bedingung.

Produktangaben und Wirtschaftsakteure

  • Wirtschaftsakteur in der EUKritisch

    Das Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur dafür verantwortlich ist. Name und Kontaktdaten müssen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einem Begleitdokument stehen.

    GPSR Art. 16 Abs. 1 / VO (EU) 2019/1020 Art. 4 · Angabe · Gilt, wenn “Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU?” Ja

  • Beschreibung von Konstruktion und Herstellung, Bauteilen und MaterialienKritisch

    Die technischen Unterlagen müssen eine ausführliche Beschreibung von Konstruktion und Herstellung enthalten, einschließlich einer Liste der im Spielzeug verwendeten Bauteile und Materialien.

    2009/48/EG Art. 21, Anhang IV Buchst. a · Angabe

  • Anschriften der Herstellungs- und LagerorteWichtig

    Die technischen Unterlagen müssen die Anschriften der Orte angeben, an denen das Spielzeug hergestellt und gelagert wird.

    2009/48/EG Anhang IV Buchst. e · Angabe

  • Name und Anschrift des HerstellersKritisch

    Name, eingetragener Handelsname oder Marke und Kontaktanschrift des Herstellers müssen auf dem Spielzeug oder, falls nicht möglich, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument angegeben sein.

    2009/48/EG Art. 4 Abs. 6 · Angabe

Risikoanalyse und Bewertungen

  • SicherheitsbewertungKritisch

    Vor dem Inverkehrbringen muss der Hersteller die chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren des Spielzeugs analysieren und die mögliche Exposition bewerten.

    2009/48/EG Art. 18 und Anhang IV Buchst. b · Dokument

Prüfberichte und Zertifikate

  • Sicherheitsdatenblätter der verwendeten ChemikalienWichtig

    Sicherheitsdatenblätter für die bei der Herstellung verwendeten Chemikalien müssen in den technischen Unterlagen enthalten sein.

    2009/48/EG Anhang IV Buchst. a · Prüfbericht / Zertifikat

  • Prüfbericht EN 71-1 (mechanische und physikalische Eigenschaften)Kritisch

    Zeigt, dass das Spielzeug u. a. die Anforderungen an Kleinteile, scharfe Kanten und Spitzen, Schnüre, Magnete und Festigkeit erfüllt.

    2009/48/EG Art. 13 und Anhang II Teil I; Anhang IV Buchst. g · Prüfbericht / Zertifikat

  • Prüfbericht EN 71-2 (Entflammbarkeit)Wichtig

    Zeigt, dass das Spielzeug keine gefährliche Entflammbarkeit aufweist.

    2009/48/EG Anhang II Teil II · Prüfbericht / Zertifikat

  • Prüfbericht EN 71-3 (Migration bestimmter Elemente)Kritisch

    Zeigt, dass die Migration u. a. von Blei, Cadmium und Chrom VI aus zugänglichen Materialien unter den Grenzwerten von Anhang II Teil III liegt.

    2009/48/EG Anhang II Teil III Nr. 13 · Prüfbericht / Zertifikat

  • Prüfbericht EN IEC 62115 (elektrisches Spielzeug)Kritisch

    Zeigt die elektrische Sicherheit, u. a. Temperaturen, Batteriefächer und Schutz davor, dass Knopfzellen zugänglich werden.

    2009/48/EG Anhang II Teil IV · Prüfbericht / Zertifikat · Gilt, wenn “Hat das Spielzeug elektrische Funktionen oder Batterien?” Ja

  • Prüfbericht Phthalate und PAKKritisch

    Weichgemachtes Material darf nicht mehr als 0,1 Gewichtsprozent DEHP, DBP, BBP oder DIBP enthalten (Eintrag 51), und Spielzeugteile, die in den Mund genommen werden können, kein DINP, DIDP oder DNOP (Eintrag 52). Gummi- und Kunststoffteile mit Haut- oder Mundkontakt dürfen nicht mehr als 0,5 mg/kg der gelisteten PAK enthalten (Eintrag 50 Nr. 6).

    REACH Anhang XVII Eintrag 50 Nr. 6, Einträge 51 und 52 · Prüfbericht / Zertifikat · Gilt, wenn “Enthält das Spielzeug weichgemachtes Material (z. B. PVC) oder Gummi?” Ja

Erklärungen, Anleitungen und Verfahren

  • Produktangebot mit PflichtangabenWichtig

    Das Angebot muss deutlich zeigen: Name, Post- und E-Mail-Adresse des Herstellers; die verantwortliche Person in der EU, falls der Hersteller außerhalb der EU sitzt; ein Bild und die Identifizierung des Produkts (Typ und sonstige Kennung); sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache.

    GPSR Art. 19 · Dokument · Gilt, wenn “Wird das Produkt über einen Onlineshop oder Marktplatz (z. B. Amazon) verkauft?” Ja

  • Verfahren zur UnfallmeldungGering

    Der Hersteller muss sicherstellen, dass durch das Produkt verursachte Unfälle unverzüglich über das Safety Business Gateway der zuständigen Behörde gemeldet werden.

    GPSR Art. 20 · Dokument

  • EU-KonformitätserklärungKritisch

    Unterzeichnete Erklärung, dass die Anforderungen von Art. 10 und Anhang II erfüllt sind, nach der Struktur von Anhang III. Eine Kopie muss in den technischen Unterlagen enthalten sein.

    2009/48/EG Art. 15, Anhang III; Anhang IV Buchst. d · Dokument

  • Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in der Sprache des ZielmarktsWichtig

    Dem Spielzeug müssen Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache beiliegen, die der Mitgliedstaat festlegt.

    2009/48/EG Art. 4 Abs. 7 · Dokument

Kennzeichnung und Warnhinweise

  • CE-KennzeichnungKritisch

    Die CE-Kennzeichnung muss vor dem Inverkehrbringen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Spielzeug, einem Etikett oder der Verpackung angebracht werden.

    2009/48/EG Art. 16 und 17 · Kennzeichnung

  • Produktidentifizierung (Typen-, Chargen-, Serien- oder Modellnummer)Wichtig

    Das Spielzeug muss eine Typen-, Chargen-, Serien- oder Modellnummer oder ein anderes Kennzeichen tragen — oder, falls nicht möglich, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument.

    2009/48/EG Art. 4 Abs. 5 · Kennzeichnung

  • Warnhinweise mit „Achtung"Wichtig

    Warnhinweise müssen gut sichtbar, leicht lesbar und verständlich sein und mit dem Wort „Achtung" eingeleitet werden. Warnhinweise, die die Kaufentscheidung beeinflussen, müssen auf der Verpackung sichtbar sein.

    2009/48/EG Art. 11 Abs. 1–2, Anhang V · Kennzeichnung

  • Warnhinweis: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignetKritisch

    Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss den Warnhinweis „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet" (oder das entsprechende Piktogramm) zusammen mit einem kurzen Hinweis auf die besondere Gefahr tragen, z. B. Kleinteile.

    2009/48/EG Anhang V Teil B Nr. 1 · Kennzeichnung · Gilt, wenn “Ist das Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten bestimmt?” Nein und “Enthält das Spielzeug Kleinteile oder Teile, die sich lösen können?” Ja

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Beantworten Sie 6 Fragen — Sie sehen sofort, welche der 19 Anforderungen gelten und was fehlt.

Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU?
Falls ja, ist ein Wirtschaftsakteur in der EU erforderlich (Einführer, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister).
Wird das Produkt über einen Onlineshop oder Marktplatz (z. B. Amazon) verkauft?
GPSR Art. 19 legt fest, was das Produktangebot zeigen muss.
Ist das Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten bestimmt?
Beeinflusst die Kleinteile-Anforderungen und ob der Warnhinweis „unter 36 Monaten" verwendet wird.
Enthält das Spielzeug Kleinteile oder Teile, die sich lösen können?
Bewertung mit dem Kleinteilezylinder nach EN 71-1.
Hat das Spielzeug elektrische Funktionen oder Batterien?
Enthält das Spielzeug weichgemachtes Material (z. B. PVC) oder Gummi?
Entscheidet, ob Phthalat- und PAK-Prüfungen erforderlich sind.
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Von Sachverständigen geprüft. Regelwerk Version 2, zuletzt geprüft am 2026-10-10. Diese Seite hilft, Lücken zu finden, und ersetzt keine Bewertung durch Sachverständige oder ein Prüflabor.